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Kosten und Leistungen

Wir sprechen grundsätzlich mit Ihnen im Voraus über die Kosten.

Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich seit dem 1. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die außergerichtliche Beratung wird das Rechtsanwaltshonorar individuell mit dem Mandanten vereinbart. Wir schlagen unseren Mandanten in aller Regel den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor.

Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs berechnen wir in der Regel eine Erstberatungsgebühr in Höhe von EUR 75,-- zzgl. Mehrwertsteuer pro Kapitalanlage. Wir weisen darauf hin, dass das Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz eine "Erstberatungsgebühr" von EUR 190,-- zzgl. Mehrwertsteuer vorsieht.

In diesem Erstberatungsgespräch klären wir Ihre individuelle Situation ab und prüfen soweit bereits möglich, ob Ihre Ansprüche mit Aussicht auf rechtliche und wirtschaftliche Durchsetzbarkeit erfolgreich geltend gemacht werden können. Wir werden Ihnen dannach einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreiten und mit Ihnen besprechen.

Mit der geringen Erstberatungsgebühr gewährleisten wir, dass mit einem für Sie tragbaren Aufwand eine kompetente fachliche Erstanalyse über Ihre möglichen Ansprüche erstellt wird.

Unser Grundsatz ist, dass an den Gebühren für den Rechtsanwalt Ihre kompetente fachliche Vertretung nicht scheitern soll. Aus unserer langjährigen Arbeit wissen wir, dass viele unserer Mandanten durch Zins- und Tilgungszahlungen für die Finanzierung ihrer Kapitalanlage ihre finanziellen Reserven größtenteils verbraucht haben. Auch in diesen Fällen finden wir in der Regel eine Lösung, wie Sie zu Ihrem guten Recht kommen, ohne finanziell überfordert zu werden.

Grundsätzlich richten sich die Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach dem so genannten Gegenstandswert oder Streitwert. Das ist der Wert, um den es bei der Auseinandersetzung in Ihrem Fall wirtschaftlich geht.

Ist beispielsweise Ziel unserer Tätigkeit, Sie von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu befreien, errechnet sich der Gegenstandswert aus dem aktuell offenen Darlehensstand. Geht es zusätzlich darum, Zins- und Tilgungszahlungen von der Bank zurückzuerhalten, erhöht sich der Gegenstandswert um diese Forderungen.

Sowohl bei dem außergerichtlichen, als auch bei dem gerichtlichen Verfahren entstehen für verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Gebühren. Diese werden wir Ihnen gerne persönlich erläutern. Sie werden in keinem Fall von uns mit gebührenrechtlichen Forderungen überrascht werden. Sie werden von uns immer vorher ausführlich informiert. Unsere gesamte Tätigkeit erfolgt stets in Abstimmung mit Ihnen.

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Honorarvereinbarung

Neben oder auch alternativ zu den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist der Rechtsanwalt dazu berechtigt, die Honorare für seine Tätigkeiten mit dem Mandanten individuell zu vereinbaren und hierüber eine Vergütungsvereinbarung zu schließen.
Außerhalb gerichtlicher Tätigkeiten des Rechtsanwalts darf die Vergütungsvereinbarung die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG unter- oder überschreiten.
Im Rahmen gerichtlicher Tätigkeiten, also etwa bei Klageerhebung oder der Wahrnehmung eines Gerichtstermins, darf das in einer Vergütungsvereinbarung festgelegte Honorar die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG nicht unterschreiten.


Rechtsschutzversicherung

Die Kosten werden möglicherweise auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen. Wir werden für Sie auf Ihren Wunsch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung führen.