
Wir sprechen grundsätzlich mit Ihnen im
Voraus über die Kosten.
Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich seit dem 1. Juli 2004 nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die außergerichtliche
Beratung wird das Rechtsanwaltshonorar
individuell mit dem Mandanten vereinbart. Wir schlagen unseren
Mandanten in aller Regel den Abschluss einer Honorarvereinbarung
vor.
Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs berechnen wir in der
Regel eine Erstberatungsgebühr in Höhe von EUR 75,-- zzgl.
Mehrwertsteuer pro Kapitalanlage. Wir weisen darauf hin, dass das
Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz eine "Erstberatungsgebühr" von EUR
190,-- zzgl. Mehrwertsteuer vorsieht.
In diesem Erstberatungsgespräch klären wir Ihre individuelle
Situation ab und prüfen soweit bereits möglich, ob Ihre Ansprüche mit Aussicht auf rechtliche und
wirtschaftliche Durchsetzbarkeit erfolgreich geltend gemacht werden
können. Wir
werden Ihnen dannach einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise
unterbreiten und mit Ihnen besprechen.
Mit der geringen Erstberatungsgebühr gewährleisten wir, dass mit
einem für Sie tragbaren Aufwand eine kompetente
fachliche Erstanalyse über Ihre möglichen Ansprüche erstellt wird.
Unser Grundsatz ist, dass an den Gebühren für den Rechtsanwalt Ihre
kompetente fachliche Vertretung nicht scheitern soll. Aus unserer
langjährigen Arbeit wissen wir, dass viele unserer Mandanten durch
Zins- und Tilgungszahlungen für die Finanzierung ihrer Kapitalanlage
ihre finanziellen Reserven größtenteils verbraucht haben. Auch in
diesen Fällen finden wir in der Regel eine Lösung, wie Sie zu Ihrem
guten Recht kommen, ohne finanziell überfordert zu werden.
Grundsätzlich richten sich die
Rechtsanwaltsgebühren des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach dem so genannten
Gegenstandswert oder Streitwert. Das ist der Wert, um den es bei der
Auseinandersetzung in Ihrem Fall wirtschaftlich geht.
Ist beispielsweise Ziel unserer Tätigkeit, Sie von den
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu befreien, errechnet sich
der Gegenstandswert aus dem aktuell offenen Darlehensstand. Geht es
zusätzlich darum, Zins- und Tilgungszahlungen von der Bank
zurückzuerhalten, erhöht sich der Gegenstandswert um diese
Forderungen.
Sowohl bei dem außergerichtlichen, als auch bei dem gerichtlichen
Verfahren entstehen für verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche
Gebühren. Diese werden wir Ihnen gerne persönlich erläutern. Sie
werden in keinem Fall von uns mit gebührenrechtlichen Forderungen
überrascht werden. Sie werden von uns immer vorher ausführlich
informiert. Unsere gesamte Tätigkeit erfolgt stets in Abstimmung mit
Ihnen.
Neben oder auch alternativ zu den
gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist der Rechtsanwalt dazu
berechtigt, die Honorare für seine Tätigkeiten mit dem Mandanten
individuell zu vereinbaren und hierüber eine Vergütungsvereinbarung
zu schließen.
Außerhalb gerichtlicher Tätigkeiten des Rechtsanwalts darf die
Vergütungsvereinbarung die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG unter-
oder überschreiten.
Im Rahmen gerichtlicher Tätigkeiten, also etwa bei Klageerhebung
oder der Wahrnehmung eines Gerichtstermins, darf das in einer
Vergütungsvereinbarung festgelegte Honorar die gesetzlichen Gebühren
nach dem RVG nicht unterschreiten.
Die Kosten werden möglicherweise auch von
Ihrer
Rechtsschutzversicherung getragen. Wir werden für Sie auf
Ihren Wunsch die
Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung führen.